Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1
Geltungsbereich

Die AGB schließen Sondervereinbarungen nicht aus. Die AGB sind gegenüber im Einzelnen getroffenen Vereinbarungen subsidiär.

§2
Begriffsdefinitionen

„Beherberger“: Aldiana Salzkammergut
„Vertragspartner“: Gast und / oder natürliche / juristische Person, die als Gast oder für einen Gast einen Beherbergungsvertrag (BHV) abschließt.

§3
Vertragsabschluss – Anzahlung

3.1 Der BHV kommt durch die Annahme der Bestellung des Vertragspartners durch den Beherberger zustande.

3.2 Die Anzahlung ist eine Teilzahlung auf den vereinbarten Gesamtpreis. Die Kosten für den Geldtransfer trägt der Vertragspartner.

§4
Beginn und Ende der Beherbergung

4.1 Der Vertragspartner hat das Recht die gemieteten Räume ab 15:00 Uhr des vereinbarten Tages („Ankunftstag“) zu beziehen.

4.2 Die gemieteten Räume sind durch den Vertragspartner am Tag der Abreise bis 12:00 Uhr freizumachen. Der Beherberger ist berechtigt, einen weiteren Tag in Rechnung zu stellen, wenn die gemieteten Räume nicht fristgerecht freigemacht sind.

§5
Rücktritt vom BHV – Stornogebühr

5.1 Falls der Gast bis 18:00 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint besteht keine Beherbergungspflicht, es sei denn, der Gast hat seine Buchung durch Leistung einer Vorauszahlung oder anderweitig (Hinterlegen einer Kreditkarte als Sicherheit o.ä.) garantiert.

5.2 Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der BHV ohne Entrichtung einer Stornogebühr durch einseitige Erklärung eines der beiden Vertragspartner aufgelöst werden.

5.3 Außerhalb des in 5.2 festgelegten Zeitraums ist ein Rücktritt seitens des Vertragspartners nur unter Entrichtung folgender Stornogebühren möglich:

  • bis 1 Monat vor dem Ankunftstag 40% des gesamten Arrangementpreises
  • bis 1 Woche vor dem Ankunftstag 70% des gesamten Arrangementpreises
  • in der letzten Woche vor dem Ankunftstag 90% des gesamten Arrangementpreises


§6
Beistellung einer Ersatzunterkunft

6.1 Der Beherberger kann dem Vertragspartner bzw. den Gästen eine adäquate Ersatzunterkunft (gleicher oder höherer Qualität) zur Verfügung stellen, wenn der Raum (die Räume) unbenutzbar geworden sind, bereits einquartierte Gäste Ihren Aufenthalt verlängern, eine Überbuchung vorliegt oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen.

6.2 Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen auf Kosten des Beherbergers.

§7
Pflichten des Vertragspartners

7.1 Der Vertragspartner haftet dem Beherberger gegenüber für jeden Schaden, den er oder der Gast oder sonstige Personen, die mit Wissen oder Willen des Vertragspartners Leistungen des Beherbergers entgegennehmen, verursachen.

§8
Pflichten des Beherbergers

Der Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem seinem Standard entsprechenden Umfang zu erbringen.

§9

Haftung des Beherbergers für Schäden an eingebrachten Sachen & Haftungsbeschränkungen

9.1 Der Beherberger haftet gemäß §§ 970 ff ABGB für die vom Vertragspartner eingebrachten Sachen.

9.2 Die Höhe einer allfälligen Haftung des Beherbergers ist maximal mit der Haftpflichtversicherungssumme des Beherbergers begrenzt.

9.3 Ein Verschulden des Gastes / Vertragspartners ist zu berücksichtigen.

9.4 Für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere haftet der Beherberger nur bis zum Betrag von derzeit 550 €. Darüberhinaus haftet der Beherberger nur, wenn er die Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit zur Aufbewahrung übernommen hat oder wenn der Schaden von ihm selbst oder einer seiner Dienstnehmer verschuldet wurde.

9.5 Der Beherberger haftet nicht für Wertgegenstände, die obwohl aufgrund ihrer Beschaffenheit möglich, bei Abwesenheit des Gastes nicht in dem in jedem Zimmer vorhandenen Safe aufbewahrt wurden.

9.6 Der Beherberger kann die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren ablehnen, wenn deren Wert wesentlich über dem der von seinen Gästen gewöhnlicherweise zur Verwahrung übergebenen Sachen liegt.

9.7 In jedem Fall der übernommenen Aufbewahrung ist die Haftung ausgeschlossen, wenn der eingetretene Schaden gegenüber dem Beherberger nicht unverzüglich ab Kenntnis angezeigt wird.

§10
Tierhaltung

Tiere dürfen nicht in den Beherbergungsbetrieb gebracht werden.

§11
Verlängerung der Beherbergung

Der Vertragspartner hat keinen Anspruch darauf, dass sein Aufenthalt verlängert wird. Der Beherberger kann dem rechtzeitig angekündigten Wunsch des Gastes auf Verlängerung jedoch jederzeit zustimmen. Dazu trifft ihn jedoch keine Verpflichtung.

§12
Beendigung des BHV – vorzeitige Auflösung


12.1 Wurde der BHV auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so endet er mit Zeitablauf.

12.2 Reist der Vertragspartner vorzeitig ab, so ist der Beherberger berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt zu verlangen. Er wird jedoch davon abziehen, was er bei Nichtinanspruchnahme erspart oder was er durch anderweitige Vermietung der bestellten Räume erhalten hat. Die Beweislast der Ersparnis trägt der Vertragspartner.

12.3 Der Beherberger ist berechtigt, den BHV mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aufzulösen, insbesondere wenn der Vertragspartner bzw. Gast von den Räumlichkeiten erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den übrigen Gästen das Zusammenwohnen verleidet oder sich einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldig macht oder von einer ansteckenden Krankheit befallen wird.
12.4 Durch den Tod eines Gastes endet der Vertrag mit dem Beherberger.

§13
Erfüllungsort, Gerichtsort, Rechtswahl


13.1 Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens in Neuhofen 183, 8983 Bad Mitterndorf, Österreich.

13.2 Gerichtsort ist das Bezirksgericht Liezen.

13.3 Der BHV unterliegt österreichischem Recht.

§14
Sonstiges

Im Falle von Regelungslücken gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

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